Häusliche Kranken- und Altenpflege wird im Regelfall mit der Betreuung und Versorgung von älteren Menschen assoziiert. Dies ist jedoch nur ein Teilbereich, denn wir sind auch im Bereich der Familienpflege tätig.

Wie wir Sie unterstützen

Die ambulante Familienpflege ist eine besondere Hilfeleistung für Familien mit Kindern bis zum 14. Lebensjahr. Im Vordergrund steht die Versorgung und Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder. Sobald der Elternteil, welcher überwiegend für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist, erkrankt oder durch eine andere Notsituation ausfällt, gewährleisten wir die Betreuung des Kindes.

Falls Sie sich gerade in einer Schwangerschaft befinden und es Komplikationen gibt, kann Ihre Hebamme auch Leistungen für die Familienpflege beantragen und vermitteln. Wir unterstützen Sie hier gerne bei der Antragsstellung und sind auch bei sonstigen Fragen stets für Sie da.

Gesetzliche Grundlagen

“…Die ambulante Familienpflege ist eine fachlich gezielt eingesetzte Hilfe, die in den Haushalten der betroffenen Familien erfolgt. Sie bezieht sich immer auf die Versorgung des im Haushalt lebenden Kind bzw. Kindern und nicht um den Patienten, dem Antragsteller…“

  • §20 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch / Kinder – und Jugendhilfegesetz)
  • §38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch / Gesetzliche Krankenversicherung)
  • § 195 und § 199 RVO (Reichsversicherungsordnung)
  • § 37 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch / Gesetzliche Krankenversicherung)
  • § 70 BSHG (Bundessozialhilfegesetz)
  • § 37,38,39 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch / Soziale Pflegeversicherung)
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Wir informieren Sie ebenfalls und unterstützen Sie bei der Antragsstellung.

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