Die Altenpflege erlebt nicht nur im demografischen Faktor neue Schwerpunkte. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit für Änderungen und Verbesserungen in diesem Zusammenhang gesehen und begonnen zu handeln. Es gibt neue Gesetze und Reformen, die die Leistungen und die zur Verfügung stehenden Mittel für die Pflegebedürftigen auf ein neues Niveau bringen sollen.

Für das Jahr 2017 wird es eine Neuregelung der Pflegestufen geben

Nachdem die Anzahl der Pflegefälle, die an Demenz erkrankt sind, stetig zunimmt, war die bisherige Struktur der Pflegestufen in die Kritik geraten, weil sie den praktischen Bedarf nicht mehr widerspiegelt. Genau das soll sich nun mit der Pflegestufen-Reform 2017 konkret ändern. Geplant ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der geistige Erkrankungen wie zum Beispiel die Demenz stärker in den Vordergrund rückt. Es wird auch im gesamten Durchschnitt höhere Leistungen geben. Die Begutachtungskriterien werden sich ändern und die Angleichung der Leistungshöhe an die Preisentwicklung ist vorgesehen.

Nicht nur die Bezeichnungen der Pflegestufen ändern sich

Die Pflegestufen heißen ab 2017 Pflegegrade. Dabei ändert sich aber nicht nur das Etikett – auch die Inhalte und die Abstufungen sind neu definiert. So wird die bisherige Pflegestufe 0 zum Pflegegrad 1. Die bisherige Pflegestufe 1 wird zum Pflegegrad 2. Dann beginnen echte Neuerungen. Die Pflegestufe 1 wird zusammen mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz zum Pflegegrad 3. Die bisherige Pflegestufe 2 wird folgerichtig zusammen mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz zum Pflegegrad 4. Und letztlich wird die Pflegestufe 3 zusammen mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz zum Pflegegrad 5. Der Pflegegrad 5 hat zusätzlich den Status des „Härtefalls“. Pflegestufen gehören als Bezeichnung also bald der Vergangenheit an.

Wie künftig die Pflegestufen bzw. Pflegegrade geprüft werden

In diesem Zusammenhang war schon immer ein Gutachten erforderlich, über das die Pflegestufe festgestellt wurde. Dieser Schritt bekommt nun auch einen neuen Namen: das „Neue Begutachtungsassessment“, kurz NBA. Vieles wird neu geregelt und betrachtet und bei der Neueingruppierung in Pflegegrade wird es auf keinen Fall zu Verschlechterungen kommen.

Der neue Maßstab zu den Pflegegraden

Generell soll dabei das Maß der noch vorhandenen Selbstständigkeit das neue Kriterium bei der Einstufung in die Pflegegrade sein. Der wesentliche Unterschied zu vorher liegt nun darin, dass es nicht mehr nur um die körperliche Ebene, sondern eben auch um die geistige Verfassung, kognitive Merkmale und Alltagstauglichkeit geht. Dabei wird auf die bisherige Zeitmessung komplett verzichtet. Stattdessen gibt es eine umfassende Momentaufnahme, in der der Pflegebedürftige ganzheitlich auf seine Selbstständigkeit hin überprüft wird.